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Versicherungsbegriffe

Sparanteil:

Der Sparanteil umfasst den Teil Ihres monatlichen Gesamtbeitrages an die Versicherung, der  nicht zur Deckung des Versicherungsrisikos (z.B. die Todesfallleistung) benötigt wird. Mit dem Sparanteil soll die zugesicherte Leistung bei Vertragsabschluss generiert werden. Bei jedem Unternehmen ist der Sparanteil unterschiedlich hoch und aus Wettbewerbsgründen werden diese von der Versicherungsgesellschaft auch nicht veröffentlicht.

Beispiel:
Sie sparen monatlich € 100,- in eine Kapitallebensversicherung. Die Versicherung verwendet 10% Ihres monatlichen Beitrags, um das Todesfallrisiko von Ihnen abzudecken. Damit beträgt der Sparanteil nur € 90,-. Auf diese € 90,- muss Ihnen die Versicherungsgesellschaft den jeweiligen Garantiezins garantieren, der gesetzlich bei Abschluss des Vertrages galt.

Garantiezins:

Unter dem Garantiezins versteht man den gesetzlichen Mindestzins, den Versicherungsgesellschaften ihren Kunden auf den Sparanteil einer Versicherung (Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung) zahlen müssen. Die historische Entwicklung des Garantiezinses ist wie folgt:

Zeitraum Garantiezins
01.01.1903 – 31.12.1922 3.50% p.a.
01.01.1923 – 31.12.1941 4.00% p.a.
01.01.1942 – 31.12.1986 3.00% p.a.
01.01.1987 – 30.06.1994 3.50% p.a.
01.07.1994 – 30.06.2000 4.00% p.a.
01.07.2000 – 31.12.2003 3.25% p.a.
01.01.2004 – 31.12.2006 2.75% p.a.
01.01.2007 – aktuell 2.25% p.a.

Gezillmerte Verträge:

Bei gezillmerten Verträgen werden die Vertriebs- und Verwaltungsgebühren in den ersten Jahren nach Abschluss der Versicherung dem Vertrag belastet. Dies führt zu einem Nachteil für den Vertragsinhaber, da bei einer „Streckung“ der Vertriebs- und Verwaltungsgebühren über die gesamte Laufzeit der Kunde letztendlich mehr erhalten würde. Das Problem ist jedoch, dass der Vertrieb selbst seine Provisionen nicht mehr so schnell kassieren könnte und dadurch Produkte mit langer Kostenbelastung unattraktiver für den Vertrieb sind. Dass dieses Modell für viele Kunden attraktiver wäre, spielt leider oft nur eine untergeordnete Rolle.

Beitragsbemessungsgrenze:

Darunter versteht man in Deutschland eine Grenze bis zu der Beiträge im Zuge der Sozialversicherung erhoben werden. Diese Grenze deckelt den maximalen Beitrag der in die jeweilige Sozialversicherung eingezahlt werden muss. Verdient z.B. ein Angestellter im Westen im Monat 8.000,- € werden lediglich 5.400 € als Basis für den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung hergenommen. Für jede der verschiedenen Sozialversicherungen in Deutschland gilt eine eigene Beitragsbemessungsgrenze.

Gesetzliche Rentenversicherung und Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze